sth-systeme GmbH
Annenkamp 10
48317 Drensteinfurt
§ 1 Allgemeines
Unsere Lieferungen, darunter werden auch Leistungen, Beratungen und Nebenleistungen verstanden, erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden auch in dem Fall nicht anerkannt, soweit wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in allen Fällen, in denen abweichende Vereinbarungen nicht geschlossen und insbesondere von uns nicht schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem jeweiligen Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, exklusive Verpackung.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jeweils für sich zur Zahlung innerhalb der o.g. Zahlungsfrist fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind dazu berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung der Zahlung auf ältere Schulden ist der Besteller umgehend zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Scheck werden nicht akzeptiert.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere der Besteller seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind insbesondere in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder ein zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Der Besteller muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, sofern wir die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, soweit sie nach Erfüllung fehlschlägt oder soweit sie uns unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 7) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zur.
Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unsererseits bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns grundsätzlich nicht. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Wenn einer vorgelegten Fertigungszeichnung nicht explizit widersprochen wird, so gilt sie als freigegeben. Alle wichtigen Funktionsmaße sind zu definieren und als Prüfmaße zu hinterlegen. Nicht als Prüfmaße gekennzeichnete Maße werden von uns nicht garantiert. Die sth-systeme behält sich Änderungen vor. Werden für Prüfmaße keine speziellen Messmethoden oder Messpunkte ausdrücklich angegeben, so können wir diese selbst frei definieren.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Wir haften nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschadens. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
sth-systeme behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
sth-systeme ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er sth-systeme unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist sth-systeme zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch sth-systeme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt sth-systeme vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen sth-systeme und der Gegenpartei gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist das für den Sitz von sth-systeme zuständige Gericht. sth-systeme ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz der Gegenpartei Klage zu erheben. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf wird ausgeschlossen.
Im übrigen geltend für Gütebestimmung, Sortierung, Kennzeichnung und Preis die gesetzlichen, bzw. soweit nicht vorhanden, die handelsüblichen Bestimmungen. Soweit Einkaufsbedingungen vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Alle Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.